Mietbedingungen

 

Allgemeine Mietbedingungen

 

  1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages

 

  1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beidseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post, per PDF oder persönlich übermittelt werden.
  2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Parteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
  3. Das Waumobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 

  1. Mindestalter, berechtigte Fahrer

 

  1. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch der Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahre – in Besitz eines Führerscheins der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrern bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 3.1 Anwendung. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gefahren werden.
  2. Der Mieter ist verpflichte, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter haftet für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

 

  1. Reservierung und Stornierung

 

  1. Zur Bestätigung der Reservierung ist umgehend eine Anzahlung von 1/3 des Gesamtpreises, mindestens jedoch 300 EUR zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig
    1. Bis zu 51 Tage vor vereinbarten Mietbeginn 30% des Brutto-Mietpreises mindestens jedoch 200€
    2. Zwischen 50. bis 21. Tag vor vereinbarten Mietbeginn 50% des Brutto-Mietpreises
    3. 21.bis 11. Tage vor vereinbarten Mietbeginn 90% des Brutto-Mietpreises
    4. Ab 10. Tag vereinbarten Mietbeginn oder bei Nichtabnahme 100% des Brutto-Mietpreises.
    5. Ist ein Termin für die Rückgabe des Waumobil nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
    6. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
    7. Eine Kündigung ist darüber hinaus nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
    8. Der Mieter ist verpflichtet, das Waumobil spätestens zum angegeben Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeit Toleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Waumobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Waumobil zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermietervereinbart ist, ist das Waumobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen Gebührendes Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Waumobil abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
  2. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Waumobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
  3. Bei Umbuchung jeglicher Art behalten wir uns das Recht vor eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erheben. Sollte es zu einem Reiseverbot innerhalb Deutschlands kommen, hat der Kunde die Wahl ob er stornieren möchte (mit Stornokosten) oder einen Gutschein für die Summe der Anzahlung bekommt und somit kostenlos umbuchen kann.
  4. Die Kilometer Begrenzung beträgt-soweit nicht anders schriftlich vereinbart- 300km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,35€ pro Kilometer berechnet. Die Service- und Reinigungspauschale wird zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet. Diese enthält: sorgfältige Einweisung, individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, Nutzung des Inventars (Vollaustattung: Geschirr, Campingtisch, zwei Campingstühle, Lotus Grill, Müllbeutel, Bettlaken, Gießkanne, Adapter, Kabeltrommel, Wasserschlauch, Warntafel für Fahrradträger, zwei Warnwesten, WC-Papier, Solbio für die Fäkalienbox uvm.). Die Innenreinigung erfolgt zusätzlich mit dem Maxxteamer (Heißluftdesinfektion). Die Reinigung (Fäkalienbox und Toilette) ist immer vom Mieter durchzuführen. Sollte die Toilette oder die Fäkalienbox nicht vom Mietergereinigt worden sein, wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr vom 150€ fällig. Eine Nachreinigung ist vor Ort nicht möglich. Direkt ist der oben genannten Preise fällig und wird von der Kaution einbehalten.

 

 

  1. Zahlungsbedingungen und Kaution

 

  1. 1/3 vom Gesamtpreis bei Buchung, (aber mindestens 300 EUR), 2/3 vom Gesamtpreis 30 Tage vor Reiseantritt.
  2. Ein Tag vor Reisebeginn muss die Kaution von 1000 € überwiesen sein, spätestens jedoch bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Eine Barzahlung der Kaution mit einer Prepaid Kreditkarte auf Guthabenbasis ist nicht möglich.
  3. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.
  4. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags- Endabrechnung (Übergabeprotokoll) durch den Vermieter innerhalb von 5 Werktagen erstattet. Zusätzlich zudem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
  5. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

 

  1. Übergabe und Rücknahme

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeuganweisung durch die Experten des Vermieters in der Übergabe-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check out) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeuganweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Vermietstation eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Check In) erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Alle Waumobile werden an den Mieter Innen sauber übergeben und sind von diesem in besenreinem Zustand, sowie die Säuberung der Toilette inkl. Fäkalienbox wieder zurückzugeben.


 

 

Eine Nachreinigung ist vor Ort nicht möglich, es ist sofort eine Pauschale von 150€ fällig. Die gründliche Endreinigung Innen sowie Außen wird vom Vermieter durchgeführt.

 

  1. Kleinreparaturen

 

  1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe (Ad- Blue) sowie anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einen neuer Gasfüllung, sofern vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat (mind.1 Volle Gasflasche) nicht ausreicht.
  2. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch die Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen die Vorlage eines Rechnungsbeleges und die Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 

  1. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- und Obhutspflicht

 

  1. Dem   Mieter   ist   es   untersagt,   das   Fahrzeug   zu   verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zu, Besuch von Festivals und sonstigen Großveranstaltungen; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
  2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
  3. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch die Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit dem rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.
  4. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziffern 7.a, 7.b und 7.c kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, dass Waumobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
  • Das Waumobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern.
  • Das Waumobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Parkplatz.
    1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Waumobil entstehen. Darüber hinaus gewährleistet er den vertragsgemäßen Umgang auch durch seine Beifahrer, Mitfahrer, Familienangehörige, Helfer und sonstige Dritte und deren schadenersatzauslösende Handlungen. Dies gilt auch dann, wenn sich die konkrete Identität des Schadenersatzpflichtigen nicht feststellen lässt.
    2. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehende Schadenersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
    3. Wird bei der Rückgabe des Waumobil ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
    4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
  1. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 80 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

 

 

 

  1. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte

 

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, dies gilt auch für Falschbetankung.
  2. Treten nach der Übergabe des Waumobil an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen bzw. unverzüglich aufzuheben, soweit es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur binnen 48 Stunden zu beheben.
  3. Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist, der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde bzw. bezogen auf den Wochenmietpreis entsprechend zu mindern.
  4. Wird der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung entsprechend Ziffer 7.d oder 8.b beendet, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Zeitpunkt der Kündigung.
  5. Die Haftung des Vermieters wird beschränkt auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.
  6. Schäden: wie Steinschläge (Scheibe) Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge Scheiben bei Vermietfahrzeugen nicht repariert, sondern sofort ausgetauscht. Die anteiligen Kosten Selbstbeteiligung Teilkasko 1000€ trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kostenübernimmt. Materialkosten (Reifen)müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regenbenutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbeitrag übersteigen. Wassersysteme: Für die falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks haftet der Mieter im vollen Umfang.

 

  1. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

 

  1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, der die Gebrauchstauglichkeit des Waumobil wesentlich einschränkt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen bzw. aufzuheben. Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Bagatellunfall (bis netto 2.000,00 € Reparaturschaden) oder um einen Unfall handelt, der die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich einschränkt.
  2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehend vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 7.a-c verletzt hat.
  3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieterunverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.


 

 

  1. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für allen unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (1.000 €)
  2. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Unfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Waumobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt  für  Schäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.e tritt in diesem Fall nicht ein.

 

  1. Haftung des Vermieters

 

  1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Waumobil vor Beginn der Mietzeitdurch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
  2. Der Vermieter informiert den Mieter, dass das Wasser im Wassertank kein Trinkwasser ist. 
  3. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 10.a sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sein denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
  4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer oder Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

 

  1. Technische und optische Veränderungen

 

  1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine Technische Veränderungen vornehmen.
  2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

 

  1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

 

  1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass Waumobil Mietstation Wermelskirchen seine persönlichen Daten speichert.
  2. Waumobil Mietstation Wermelskirchen darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb vom 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung technischen Defekts, Versicherungsverstößen u. ä.

 

 

 

 

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

 

  1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von Deutschen Recht für alle Belange aus diesem Mietvertrag.
  2. Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich möglich, den Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag am Ort des Sitzes des Vermieters. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die Aufgrund des Vertrages entstehen können unter Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts des Sitzes des Vermieters.
  3. Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als nichtig oder unwirksam erweisen, betrifft dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt.

 

 

 

 

Jana Brors

 

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